Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen

Alle durch uns getätigten Kaufabschlüsse basieren ausschließlich auf den nachfolgenden aufgeführten "Allgemeinen Einkaufsbedingungen". Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle, auch zukünftigen Lieferungen und Leistungen. Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach weiterem Liefereingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen.

Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer nicht mit Vollmacht handelnden Einkaufsangestellten werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich, soweit sie von unserer Bedingung abweichen.

Der Lieferant versichert, dass die verkaufte Ware sein freies und unbelastetes Eigentum ist. Abweichend von den Bestimmungen der zu Ziffer 8.1 in Bezug genommenen "handelsüblichen Bedingungen" wird ein Eigentumsvorbehalt nicht vereinbart.

Soweit ein Eigentumsvorbehalt gesondert vereinbart ist, ist der Käufer berechtigt, die erworbene Ware im regulären Geschäftsgang weiter zu veräußern.

2. Liefertermin

Die in dem Kaufvertrag vereinbarten Liefertermine bzw. Endzeitpunkte müssen in jedem Fall eingehalten werden. Im Falle des Lieferverzuges gewähren wir eine Nachfrist von 1 Woche; sodann haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Falle der Vereinbarung eines fixen Liefertermins gerät der Verkäufer mit Ablauf des Termins in Verzug, ohne dass es einer Mahnung mit Nachfristsetzung bedarf.

Höhere Gewalt und sonstige unvorhergesehene Ereignisse, welche eine Einschränkung des Abnehmerbetriebes herbeiführen, berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Abnahmeverpflichtungen für einen Zeitraum bis zu 3 Wochen hinauszuschieben, ohne dass hierdurch Schadenersatzansprüche gegen uns geltend gemacht werden können.

3. Lieferung und Versand

  1. Die von uns bestätigten Vertragsmengen sind grundsätzlich auszuliefern.

  2. Der Verkäufer verpflichtet sich, in allen Versandpapieren (z.B. Frachtbrief und Begleitzettel) den Lieferantennamen und –adresse (Herkunft), die genauen Sortenbezeichnung und die Empfangsstelle anzugeben. Kosten und Schäden, die durch unrichtige und unterlassene Deklarierung entstehen, gehen zu Lasten des Verkäufers.

  3. Bahnlieferungen sind nach vorheriger Terminabsprache mit der Empfangsstelle zulässig.

4. Gewichte

Für die Abrechnung der Liefermengen gilt grundsätzlich das vom Käufer ermittelte Werkseingangsgewicht. Gewichtsreklamationen können nur auf der Grundlage von amtlichen Nachverwiegungen gelten gemacht werden.

5. Qualitätssicherung

Die von uns gekaufte Ware muss der vereinbarten Sortenspezifikationen oder der vereinbarten Probelieferung entsprechen.

Der Verkäufer gewährt dem Käufer Einsicht in vorhandene Analysen oder anderen Aufzeichnungen über die Zusammensetzung seiner Ware und nennt dem Käufer bei Bedarf den Ursprungsort. Einblicke in geheimhaltungsbedürftige Unterlagen können verweigert werden.

Vor Änderung der Zusammensetzung der bestellten Ware wird der Verkäufer den Käufer rechtzeitig benachrichtigen, so dass dieser prüfen kann, ob sich die Änderung nachhaltig auswirkt. Die Benachrichtigungspflicht entfällt, wenn der Lieferer nach sorgfältiger Prüfung solche Auswirkungen für ausgeschlossen halten kann.

6. Befund und Weigerkosten

Grundlage für die Abrechnungen der gelieferten Ware ist der Werksbefund mit Sorteneinstufung und Mängelfeststellungen (Preisabschlag und Mangelabzug). Die dem Käufer bei Beanstandung entstehenden Kosten (Standgelder) werden dem Verkäufer als Weigerkosten belastet. Das der Sortendeklarierung entsprechende Material wird vom Nettogewicht der Ladung abgezogen; es wird nach Wahl des Einkäufers mit den gütlichen Tagespreisen dieser Sorte abgerechnet oder ist vom Verkäufer zurückzunehmen.

Die im Empfangsfall ermittelten Abzüge für wertloses Material (z.B. Schutt, Holz, Müll etc.) werden vom festgestellten Nettogewicht der Ladung abgezogen; die Entsorgungskosten des wertlosen Materials trägt der Verkäufer.

7. Containergestellung

  1. Bei der Gestellung von Containern bestimmt der Auftraggeber – kurz AG genannt - den Aufstellort unter Beachtung sämtlicher Vorschriften und holt nötigenfalls die hierfür erforderlichen behördlichen Genehmigungen ein. Die Kosten für eine behördliche Genehmigung sind durch den AG zu tragen. Er stellt sicher, dass die Fahrzeuge den Abstellplatz ungehindert erreichen können und dass die Zufahrt sowie der Abstellplatz den Belastungen durch die Fahrzeuge auch während des Abstell- und Aufnahmevorgangs standhalten. Die Behälter dienen ausschließlich dem vertraglich vereinbarten Zweck; die Beförderung der Behälter erfolgt ausschließlich durch die Hees Rohstoffhandel GmbH oder durch ein von der Hees Rohstoffhandel GmbH beauftragtes Unternehmen. Unsere Angaben über Größe und Tragfähigkeit der Behälter sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Änderungen kann der AG eine Preisminderung oder sonstige Ansprüche nicht herleiten.

  2. Der AG nimmt die Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der abgestellten Behälter wahr. Er ist zur Einhaltung des Ladegewichts und der Außenabmessung des Behälters sowie zu dessen pfleglicher Behandlung und Schutz vor Beschädigung verpflichtet. Insbesondere findet eine wie auch immer geartete Behandlung (Verbrennung, Einschlammung, Einstampfung u.Ä.) der dem Behälter zugeführten Stoffe nicht statt; daraus entstehende Schäden und Folgeschäden gehen zu Lasten des AG.

  3. Beanstandungen jedweder Art, beispielweise wegen defekter oder undichter Behälter, muss der Hees Rohstoffhandel GmbH ohne Verzug mündlich und schriftlich unter Angabe des genauen Beanstandungsgrundes, spätestens aber innerhalb von 3 Tagen seit Kenntnis des Grundes mitgeteilt werden, insbesondere bei Gefahr im Verzug.

8. Frachten

Der Versand der Ware hat, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, an die in unserer Einkaufsbestätigung angegebenen Anschrift frachtenfrei zu erfolgen. Wurde der Kaufvertrag dagegen mit folgenden Lieferbedingungen "ab Werk oder ab Station" abgeschlossen, so trägt der Verkäufer bei nicht voller Ausladung bzw. bei Nichteinhaltung lt. Kaufvertrag vorgegangene Mindestauslastung die entstandenen Fehlfracht.

9. Sonstiges

  1. Sämtlicher Schrott ist frei von Sprengköpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen. Geschlossene Hohlkörper oder umweltgefährdende Stoffe müssen vom Verkäufer zurückgenommen werden.

  2. Die zu liefernde Ware muss frei sein von radioaktiv belasteten Stoffen. Sollten dennoch belastete Teile feststellt werden, gehen sämtliche Kosten zu Ihren Lasten, die durch eine solche redewidrige Verladung (radioaktive Kontamination) verursacht werden, insbesondere für Untersuchung, Aussonderung, Sicherstellung, Lagerung zusätzliche Transportkosten, Behandlung, Entsorgung und evtl. Bußgelder. Außerdem haftet der Verkäufer für evtl. hieraus entstehende Personenschäden. Soweit gesetzlich zulässig, ist der Verkäufer zur Rücknahme der belasteten Stoffe verpflichtet.

  3. Besonderheiten

c1) Schrott

Ergänzend gelten die "handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von unlegitimiertem Eisen- und Stahlschrott" sowie die "handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von Gußbruch und Gießereistahlschrott", beide herausgegeben vom Bundesverband Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen e.V. (s. www.bdsv.org) in der jeweils gültigen neusten Fassung mit der Abweichung, dass entgegen diesen Regelwerken im Falle von Widersprüchen unsere Einkaufsbedingungen den Vorrang haben.

c2) NE-Metalle

Für Einkauf von Metallen gelten die Usancen und Klassifizierung des Metallhandels (UKM), herausgegeben vom Verein Deutscher Metallhändler e.V. in der jeweils gültigen neusten Fassung, soweit in diesen AGB nicht inhaltlich anders geregelt ist. Der Inhalt dieser Bedingungen wird beim Verkäufer als bekannt vorausgesetzt. Wir sind bereit, über den Inhalt dieser Bedingungen den Verkäufer auf Anforderung jederzeit zu informieren.

10. Zahlungstermin/Abtretung

Die Zahlung der Lieferung erfolgt - soweit nicht andere Bedingungen vereinbart wurden- bis zum 30. des Monats, der dem Monat des Wareneingangs folgt. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung darf der Verkäufer seine vertraglichen Ansprüche, insbesondere die gegen uns bestehenden Forderungen, weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

Erfüllungsort für die Lieferungen ist die von uns im Vertrag angegebene Empfangsstelle. Erfüllungsort für die Zahlungen ist für beide Vertragsteile 59939 Olsberg. Gerichtsstand im kaufmännischen Verkehr ist der Verwaltungssitz des Käufers (59929 Brilon). Wir sind berechtigt, den Lieferer in jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen.

Anwendbar ist ausschließlich deutsches Recht.

Stand 06.2015

Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen können Sie hier im PDF-Format downloaden.

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